Impressum
1. Allgemeines
Für alle Lieferungen und Leistungen des Unternehmers sind, sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, nachstehende Bedingungen massgebend. Bedingungen des Bestellers finden nur Anwendung, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung besteht. Anderslautende Bedingungen des Bestellers sind nur gültig, soweit sie vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
2. Offerte und Offertgrundlagen
2.1 Eine vom Unternehmer unterbreitete Offerte ist für diesen während 90 Tagen, von dem im Angebot aufgeführten Datum an, verbindlich. Jeder Auftrag, der nach Ablauf dieser Frist erteilt wird, bedarf seitens des Unternehmers der Bestätigung.
2.2 Sofern Expertisen, Messungen, Berechnungen, Pläne oder Musterarbeiten als Grundlage für die Ausarbeitung der Offerten des Unternehmers benötigt wurden und keine Auftragserteilung erfolgt, schuldet der Besteller eine Entschädigung nach SIA Norm 118 Art. 48–54.
2.3 Prospekte, Kataloge und dergleichen sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
2.4 Der Unternehmer behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen, die er dem Besteller ausgehändigt hat, vor. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung des Unternehmers ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind. Wird die Offerte des Unternehmers nicht berücksichtigt, sind
sämtliche dazugehörigen Unterlagen dem Unternehmer zurückzugeben.
2.5 Offerte und Projekt sind aufgrund der seitens des Bestellers gemachten Angaben ausgearbeitet. Entsprechen die vom Besteller gemachten Angaben oder die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen oder wurde dem Unternehmer von Umständen, die anderes oder zusätzliches Material, eine andere Konzeption oder eine andere Ausführung bedingt hätten, keine Kenntnis gegeben, so gehen die entsprechenden (Mehr-)Kosten zulasten des Bestellers.
3. Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich netto, einschliesslich die gegebenenfalls zu verrechnende Mehrwertsteuer, franko Baustelle, inkl. Verpackung.
3.2 Wird auf Wunsch des Bestellers oder aus sonstigen Gründen Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit geleistet, so wird diese nach den Ansätzen des Taglohntarifes separat in Rechnung gestellt. Zuschläge für erschwerende Umstände werden verrechnet, sofern diese
bei der Offertanfrage nicht bekannt wurden oder nicht erfasst werden konnten. Als erschwerende Umstände gelten z.B. Lohnzuschläge für ausserordentliche Schmutzarbeiten, Arbeiten in nassen Kanälen, beengten Räumen oder grossen Höhen (über 3 Meter), in Räumen mit über 45ºC Raumtemperatur, in gesundheitsgefährlichen
Lokalen, in Kesselhäusern und Unterstationen. Bei witterungsbedingten Unterbrüchen, bei Arbeiten im Freien sowie bei Zeitversäumnissen, ohne Verschulden des Montagepersonals,
werden die Ausfallstunden zum Taglohntarif separat verrechnet, ebenso allfällige Mehrkosten für Reisespesen, Logiskosten und Reisezeit bei zwangsweisen oder bauseits verlangten, nicht vorgesehenen Arbeitsunterbrechungen sowie den lokalen Feiertagen.
3.3 Der Offerte sind die heutigen Löhne zugrunde gelegt. Allfällige während der Ausführung eintretende allgemeine Lohnerhöhungen sowie allgemeine Preiserhöhungen der Materialien gehen zulasten des Bestellers. Eventuelle Erhöhungen der Mehrwertsteuer sind vom Besteller zu übernehmen.
3.4 Bei Verschulden des Bestellers hat der Unternehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach Massgabe der geleisteten Arbeit. Als Verschulden sind dem Besteller unter anderem mangelhafte Angaben in den Ausschreibungsunterlagen anzurechnen.
3.5 Im Übrigen erfolgt eine Preisanpassung, wenn die in Ziff. 2.5 der vorliegenden Lieferbedingungen genannten Umstände vorliegen.
3.6 Der Preisstellung liegt eine Montagehöhe von maximal 3 m zugrunde, sofern in der Offertausschreibung nicht grössere Montagehöhen festgelegt sind. Allfällige wegen Überschreitung der genannten Maximalhöhe entstehende Mehrkosten sind vom Besteller zu übernehmen.
4. Versand und Verpackung
Der Versand, auch bei frachtfreier Lieferung, erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Restmaterialien bleiben auch bei Akkordarbeiten Eigentum des Unternehmers.
5. Lieferfrist
5.1 Sofern im Vertrag nicht anders festgehalten, beginnt die Lieferfrist sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die durch den Besteller allenfalls zu erbringenden
Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.
5.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen insbesondere in folgenden Fällen:
a) Wenn dem Unternehmer die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) Wenn Hindernisse auftreten, die der Unternehmer trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. nicht rechtzeitige Bedienung des Unternehmers durch seine Unterlieferanten, rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Nebenarbeiten, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
c) Wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
5.3 Für eine nachweislich durch den Unternehmer verschuldete Verzögerung ist der Besteller berechtigt, falls ihm aus der Verspätung ein beweisbarer Schaden erwächst, für jede volle Woche der eingetretenen Verspätung eine Entschädigung von höchstens 1/2% des Vertragspreises zu beanspruchen, bis zu einem Maximum von 5% des Vertragspreises. Für die ersten zwei Wochen der Verspätung besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Unternehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung bzw. Leistung des Unternehmers zu verweigern, sofern begründete Aussicht auf Erfüllung nicht mehr besteht. Führt eine vom Unternehmer zu vertretende und über die Nachfrist hinausgehende Verspätung für den Besteller zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Lage, so ist dieser
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bereits geleisteten Zahlungen für die verspätet gelieferten Teile zurückzufordern. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen des Unternehmers hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den
in Ziff. 5.3 ausdrücklich genannten.
6. Arbeitsbedingungen
Der Stand der Bau- und Montagearbeiten muss ein ungehindertes zweckentsprechendes Arbeiten ermöglichen. Der Besteller hat für den notwendigen Schutz ausgeführter Isolierarbeiten zur Vermeidung von Beschädigungen zu sorgen. Reparaturen an beschädigten Isolierungen, welche durch Drittpersonen verursacht wurden, werden zusätzlich nach Aufwand dem Besteller in Rechnung gestellt. Dieser hat kostenlos Beleuchtung, Energieanschluss mit Fehlerstromschutzschaltung für Licht- und Kraftstrom, Heizung, Wasser, Wetterschutz, Schweissarbeiten, Kran- und Liftbenützung, die aufgestellte Gerüstung sowie einen abschliessbaren Raum für die Lagerung der Materialien und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.
7. Regiearbeiten
Regiearbeiten werden aufgrund erstellter Tagesrapporte nach den jeweils gültigen Ansätzen in Rechnung gestellt. In den Regielohnansätzen ist die Benützung von Servicewagen, Kleinmaschinen und von Spezialwerkzeugen etc. nicht inbegriffen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen am Domizil des Unternehmers, ohne jeden Abzug, wie folgt zu leisten: Monatliche Abschlagszahlungen nach Massgabe des Baufortschritts (ohne Rückbehaltsrecht des Bestellers). Mit Einreichen der entsprechenden Rechnung des Unternehmers wird die jeweilige Forderung fällig.
8.2 Bei Arbeitsunterbrüchen ist der Unternehmer berechtigt, Teilzahlungen bis zum Werte der bereits ausgeführten Arbeiten zu verlangen. Vor und während der Ausführung des Auftrages steht dem Unternehmer das Recht zu, für den ganzen Rechnungsbetrag Sicherstellung zu verlangen. Wird die Sicherstellung vom Besteller verweigert, ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten unter Geltendmachung des Werkpreises für bereits ausgeführte Arbeiten oder gelieferte Materialien und weitergehender Schadenersatzansprüche.
8.3 Die Zurückbehaltung der Zahlungen bzw. die Verrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers oder die Anwendung des Retentionsrechtes an Objekten oder Werten, die dem Unternehmer gehören, ist ausgeschlossen und wird in allen Fällen
wegbedungen.
9. Messvorschriften
Arbeiten nach Ausmass werden nach den Empfehlungen von SIA 380/3 und dem dazugehörenden Anhang ausgemessen.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – spätestens mit Abgang der Lieferungen beim Unternehmer, im Falle von Montageleistungen mit erfolgter Montage, auf den Besteller über. Bei in sich geschlossenen Teillieferungen bzw. Montageleistungen erfolgt der Übergang von Nutzen und Gefahr für diese Teile gesondert.
11. Gewährleistung, Haftung für Mängel
11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen beim Unternehmer, bei Montageleistungen mit der fertigen Montage. Nach Ablauf dieser Garantiefristen sind die Ansprüche des Bestellers verjährt; jede Haftung des Unternehmers ist erloschen.
11.2 Zeigen sich innerhalb der Frist gemäss Ziff. 11.1 Mängel, die nachweisbar auf das Material oder auf eine unsachgemässe Ausführung durch den Unternehmer zurückzuführen sind, so verpflichtet sich der Unternehmer, die entsprechenden Teile so rasch als möglich
nach seiner Wahl auszubessern oder aber zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Unternehmers. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert sechs Monate ab Ersatz oder ab Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 11.1 beträgt.
11.3 Sind zugesicherte Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Unternehmer. Vorausgesetzt ist stets die rechtzeitige Rüge. Zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen oder Leistungen sind nur jene, die im Vertrag oder in den vereinbarten Spezifikationen
ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist jedoch eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
11.4 Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, hat der Besteller das Recht, die
Annahme des mangelhaften Teils der Lieferungen oder Leistungen zu verweigern. Sollte für den Besteller eine Teilannahme der Lieferungen bzw. der Leistungen unzumutbar sein, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Unternehmer kann nur dazu verpflichtet werden, diejenigen Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
11.5 Von der Gewährleistung und Haftung des Unternehmers ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. So sind z.B. ausgeschlossen Schäden infolge natürlicher Abnützung,
mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, nicht vom Unternehmer ausgeführten Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
11.6 Wegen Mängeln des Materials oder der Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 11 ausdrücklich genannten.
12. Ausschluss weiterer Haftungen
Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Unternehmer ist der Sitz des Unternehmers.
Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
13.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.